
Heizungsbau Kestler
Heizsysteme für die Zukunft
Achtung Förderreform ab 21. Juli 2026
Förderprogramme
Förderreform ab 21. Juli 2026
Förderung für Ihr neues Heizsystem
Eine neue Heizung ist eine Investition für viele Jahre. Staatliche Förderprogramme helfen dabei, die Kosten zu reduzieren. Das bleibt auch mit der Förderreform so. Da die Förderung bis 2030 spürbar zurückgeht, kann es sinnvoll sein, die Modernisierung frühzeitig anzugehen.
Zum 21. Juli 2026 treten neue Regelungen in Kraft. Einige Förderbausteine werden angepasst, andere neu strukturiert. Gleichzeitig bleiben attraktive Zuschüsse erhalten.
Welche Förderung für Sie möglich ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation und dem geplanten Heizsystem ab. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick.

Unsere Heizsysteme sind
zukunftssicher
jederzeit erweiterbar
modular
zukunftssicher
So entwickeln sich die Förderbausteine
Die Grundförderung bleibt bestehen. Beim Einkommensbonus ergeben sich für viele Haushalte sogar bessere Möglichkeiten. Andere Förderbestandteile werden schrittweise reduziert. Dazu zählen die förderfähigen Kosten und der Klimageschwindigkeitsbonus. Wer eine Heizungsmodernisierung plant, sollte den zeitlichen Verlauf deshalb frühzeitig berücksichtigen
2) BEG 2024 – Antragsstellung seit 27.02.2024
3) Klimageschwindigkeitsbonus – bis 31.12.2024 25%, bis 31.12.2026 20%, bis 31.12.2028 15% – für den Ausbau alter Ölkessel, Nachtspeicherheizungen, Kohlekessel, Gasetagenheizungen oder
Gas-/Biomasseheizungen (Die Gasheizung muss mindestens 20 Jahre alt sein). Nach dem Umbau darf kein fossiler Energieträger (Gas/Öl/Kohle) zum Heizen verwendet werden. Bei Biomasseanlagen muss eine Solarthermie, Wärmepumpe oder Solarstromanlage eingebaut werden. Förderung nur für selbstgenutzten Wohnraum.
4) Einkommensbonus für Haushalte mit einem Haushaltseinkommen von maximal 40.000 brutto. Förderung nur für selbstgenutzten Wohnraum.
5) Für Erdreich-Wärmepumpen und Luft-Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (Propan) gibt es zusätzlich + 5 % Förderung.
6) Für die Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.
Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro