Heizungsbau Kestler
Heizsysteme für die Zukunft
Förderprogramme
Neue Förderbedingungen ab 01.01.2024
2024: Erhöhte Förderung für den Heizungstausch
Seit dem 1. Januar 2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.
Zeitgleich startet die neue Förderung: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt seit dem 1. Januar 2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss.
So wird ab 01.01.20241 klimafreundliches Heizen gefördert:
30% Grundförderung
Für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen.
Das hilft dem Klima und die Betriebskosten bleiben stabiler im Vergleich zu fossil betriebenen Heizungen.
Klimageschwindigkeits-Bonus3
Bis 31.12.2026: 20%
Bis 31.12.2028: 15%
Für den frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energien bis
Ende 2028. Gilt für den Austausch von Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen sowie von Gas- und Biomasseheizungen (mindestens 20 Jahre alt).
30% Einkommensbonus4
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit
einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr.
Bis zu 70% Gesamtförderung
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit
einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr.
Emissions-Minderungsbonus6
Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse. 2.500 Euro (unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten), wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten
Lesen Sie hier eine Zusammenfassung und bekommen Überblick: Förderung für den Heizungstausch auf einen Blick
Wichtig zu wissen:2
Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung – neu bei der KfW – wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Daher gilt für die Heizungsförderung vorher bereits eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt werden.
Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024.
2) BEG 2024 – Anträge ab voraussichtlich 1.1.2024
3) Klimageschwindigkeitsbonus – bis 31.12.2024 25%, bis 31.12.2026 20%, bis 31.12.2028 15% – für den Ausbau alter Ölkessel, Nachtspeicherheizungen, Kohlekessel, Gasetagenheizungen oder
Gas-/Biomasseheizungen (Die Gasheizung muss mindestens 20 Jahre alt sein). Nach dem Umbau darf kein fossiler Energieträger (Gas/Öl/Kohle) zum Heizen verwendet werden. Bei Biomasseanlagen muss eine Solarthermie, Wärmepumpe oder Solarstromanlage eingebaut werden. Förderung nur für selbstgenutzten Wohnraum.
4) Einkommensbonus für Haushalte mit einem Haushaltseinkommen von maximal 40.000 brutto. Förderung nur für selbstgenutzten Wohnraum.
5) Für Erdreich-Wärmepumpen und Luft-Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (Propan) gibt es zusätzlich + 5 % Förderung.
6) Für die Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.
Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro
Stand 12/2023
Quelle Inhalt und weitere Informationen: energiewechsel.de
Weitere Informationen:
Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (gültig ab 01.01.2024)
Das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ enthält einen Überblick, welche Maßnahmen bei der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert werden können. Auch nicht förderfähige Investitionskosten werden aufgelistet.
Das „Allgemeine Merkblatt zur Antragstellung“ bietet eine Übersicht dazu, wer antragsberechtigt ist und was in welcher Höhe gefördert wird. Zusätzlich sind Hinweise zur Antragstellung und den benötigten Unterlagen und Nachweisen enthalten.
Quelle Inhalt: BAFA