Heizungsbau Kestler

Heizsysteme für die Zukunft

Förderprogramme



Heizungsförderung 2025


Aus der Mitgliedschaft erreichen den ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima) zum Jahreswechsel Anfragen zum aktuellen Stand der Fortführung der Förderprogramme des Bundes zur Wärmewende im Gebäudebereich in 2025, insbesondere zur BEG EM. Auf erneute Anfrage des ZVSHK hat das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) nunmehr folgende klarstellenden Hinweise zur Fortführung der Förderprogramme in 2025 gegeben:

"Die Förderprogramme werden derzeit wie im Dezember 2024 angekündigt unverändert fortgeführt. Dazu gab es in der Tat verschiedene Anfragen und Verunsicherung vor Weihnachten, weil die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) erst relativ spät kamen. Hierzu haben die Durchführer und auch das BMWK dann im Dezember auf verschiedenen Kanälen kommuniziert, dass es Anfang 2025 unverändert weitergeht. Für 2025 bieten die genannten Regelungen des BMF zur vorläufigen Haushaltsführung für die Fortführung der BEG eine sehr gute Basis. Sie geben für die BEG - wie für allen Investitionsprogrammen – die gesamten im Regierungsentwurf vom August 2024 für den Haushalt 2025 vorgesehenen Barmittel für 2025 frei und Verpflichtungsermächtigungen für Folgejahre auf Basis der aus 2024 noch vorhandenen Restmittel. Eine Quotierung (45%) gilt für nicht-investive Programme bezüglich der Barmittel, nicht für die BEG."

Fazit: Eigentümer können ihre Anträge in den Förderprogrammen zur Energieberatung, Heizungsförderung, Effizienzhaussanierung und für einzelne Sanierungsmaßnahmen auch in 2025 weiterhin stellen. Einzige Ausnahme: Das KfW-Programm 455-B für Maßnahmen zur Barrierefreiheit steht seit Anfang 2025 nicht mehr zur Verfügung. Der Zuschuss für Barrierefreiheit (KfW 455-B) war im Haushaltsentwurf für 2025 nicht mehr vorgesehen (siehe https://www.zvshk.de/qlink/QL15131747).


Quelle Text: Zentralverband Sanitär Heizung Klima vom 09.01.2025




Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung der KfW

Antrags­berechtigt sind Eigentümerinnen oder Eigentümer von einer Wohn­immobilie in Deutschland. Ab sofort können sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren und einen Antrag für die Heizungsförderung stellen, um eine effiziente Heizungsanlage in bestehende Immobilien einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- bzw. Wärmenetz einrichten zu lassen.


Quelle Text: KfW Bank


Antragstellung nun für alle möglich

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung startete am 27. August 2024 wie geplant auch für die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe.

Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz sind Investitionszuschüsse von der KfW erhältlich, für Wohn- wie auch Nichtwohngebäude.

Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen.

Bereits seit dem 27. Februar 2024 sind für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommens-Bonus und damit insgesamt bis zu 70 Prozent Zuschuss erhältlich. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist die Antragsstellung seit 28. Mai möglich. Zudem steht auch ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung, ggf. auch mit Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln.

Die Mittel für die Heizungsförderung stellt der Bund aus dem Klima- und Transformationsfond zur Verfügung.

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung über das neue Kundenportal „Meine KfW“ (meine.KfW.de) stößt dabei auf große Akzeptanz und Zufriedenheit bei den Nutzerinnen und Nutzern – ergeben Umfragen der KfW.

So erfolgt unter anderem bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten die Zusage digital und automatisiert innerhalb weniger Minuten. Seit Förderstart am 27. Februar 2024 wurden per 23. August 2024 rd. 93.000 Zuschusszusagen erteilt.

Für Kommunen gilt bei der Antragstellung eine gesonderte Regelung, sie können ihre Vorhaben ab 1. September 2024 im Rahmen einer Übergangsregelung bei der KfW anmelden. Diese gilt bis voraussichtlich November 2024.

Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsförderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie – zur Antragstellung für die neue Heizungsförderung – auf www.kfw.de zu finden. Nähere Informationen zur Vorhabenanmeldung für Kommunen finden Sie unter: www.kfw.de/422.



Quelle Text: Pressemitteilung vom 24.08.2024 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz


Gut fürs Klima und vom Bund gefördert:
Jetzt zu Hause auf den Energiewechsel setzen

Das neue Gebäudeenergiegesetz: Die wichtigsten Fakten

Rund drei Viertel der Heizungen in Deutschland werden noch mit Erdgas oder Heizöl betrieben. Damit wir uns aus dieser Abhängigkeit lösen, regelt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit 1. Januar 2024 verbindlich den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen – für eine Wärmeversorgung, die planbar, kostengünstig und stabil ist.

Das stärkt den Klimaschutz, verringert die Abhängigkeit von Energieimporten und schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissteigerungen bei fossiler Energie. Denn Erdgas und Erdöl werden auch durch die CO2-Bepreisung schrittweise teurer. Wichtig: Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen wird gefördert ...


...(weiterlesen im nebenstehendem Dokument >)

Die Themen:

  • Wie steige ich um auf klimafreundliche Wärme?
  • Welche Fristen gelten?
  • Warum gelten diese Fristen?
  • Was wird aus Gas- oder Ölheizungen?
  • Förderungen für den Heizungstausch
  • Welche Zuschüsse gibt es...?
  • Wie werden Mieterinnen und Mieter geschützt?
  • Beratung und weitere Informationen ...

2024: Erhöhte Förderung für den Heizungstausch

Seit dem 1. Januar 2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.

Zeitgleich startete die neue Förderung: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt seit dem 1. Januar 2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss

So wird seit 01.01.20241 klimafreundliches Heizen gefördert:

30% Grundförderung

Für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen.

Das hilft dem Klima und die Betriebskosten bleiben stabiler im Vergleich zu fossil betriebenen Heizungen.

Klimageschwindigkeits-Bonus3

Bis 31.12.2026: 20%

Bis 31.12.2028: 15%


Für den frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energien bis

Ende 2028. Gilt für den Austausch von Öl-, Kohle- oder Nacht­speicher­heizungen sowie von Gas- und Biomasseheizungen (mindestens 20 Jahre alt).

30% Einkommensbonus4

Für selbstnutzende Eigentüme­rinnen und Eigentümer mit

einem zu versteuernden Gesamtein­kommen unter 40.000 Euro pro Jahr.

Bis zu 70% Gesamtförderung

Für selbstnutzende Eigentüme­rinnen und Eigentümer mit

einem zu versteuernden Gesamtein­kommen unter 40.000 Euro pro Jahr.

Emissions-Minderungsbonus6

Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse. 2.500 Euro (unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten), wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten

Ab sofort sind neben Besitzern selbstgenutzter Einfamilienhäuser auch Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden. Mehr dazu unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsfoerderung/

Das kann für Ihre Förderung bedeuten:2

Ganz gleich, für welches Heizsystem Sie sich entscheiden, der maximale Fördersatz liegt immer bei 70 %.

Solarwärme: 30 % Grundförderung + ggf. 30 % Einkommensbonus4



Wärmepumpe: 30 % Grundförderung + 5 % Bonus5 + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus3 + ggf. 30 % Einkommensbonus4



Biomasse: 30 % Grundförderung + ggf. 20 % Klimageschwindigkeitsbonus3 + ggf. 30 % Einkommensbonus4 + ggf. 2.500 Euro Emissionsminderungs-Zuschlag6

Lesen Sie hier eine Zusammenfassung und bekommen Überblick: Förderung für den Heizungstausch auf einen Blick


1)  www.energiewechsel.de/beg

2) BEG 2024 – Antragsstellung seit 27.02.2024

3) Klimageschwindigkeitsbonus – bis 31.12.2024 25%, bis 31.12.2026 20%, bis 31.12.2028 15% – für den Ausbau alter Ölkessel, Nachtspeicherheizungen, Kohlekessel, Gasetagenheizungen oder

Gas-/Biomasseheizungen (Die Gasheizung muss mindestens 20 Jahre alt sein). Nach dem Umbau darf kein fossiler Energieträger (Gas/Öl/Kohle) zum Heizen verwendet werden. Bei Biomasseanlagen muss eine Solarthermie, Wärmepumpe oder Solarstromanlage eingebaut werden. Förderung nur für selbstgenutzten Wohnraum.

4) Einkommensbonus für Haushalte mit einem Haushaltseinkommen von maximal 40.000 brutto. Förderung nur für selbstgenutzten Wohnraum.

5) Für Erdreich-Wärmepumpen und Luft-Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (Propan) gibt es zusätzlich + 5 % Förderung.

6) Für die Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.

Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro


Quelle Inhalt und weitere Informationen: energiewechsel.de


Weitere Informationen:

Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (gültig ab 01.01.2024)

Das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ enthält einen Überblick, welche Maßnahmen bei der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert werden können. Auch nicht förderfähige Investitionskosten werden aufgelistet.

Das „Allgemeine Merkblatt zur Antragstellung“ bietet eine Übersicht dazu, wer antragsberechtigt ist und was in welcher Höhe gefördert wird. Zusätzlich sind Hinweise zur Antragstellung und den benötigten Unterlagen und Nachweisen enthalten.



Quelle Inhalt: BAFA